Fluggastrechte bei Verspätungen

Die Europäische Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte bei Verspätungen

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben mit der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) definiert, wann Flugpassieren berechtigterweise durch Unterstützungs- und Ausgleichzahlungen Entschädigungen durch Flugzeuggesellschaftsbetreiber zustehen, s.g. Fluggastrechte. Nach einem Schadensfall in Deutschland haben die Passagiere bis zu mehrere Jahre nach dem Flugzeugdatum Zeit, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Es handelt sich um alle Billig-, Linien- und Charterflüge, die in der EU entweder starten oder landen und deren Betreiber ihren Hauptsitz in der EU haben.

Die Airline muss haftbar sein

Es ist die Airline selbst, die an den Passagier zahlen muss – unabhängig davon, mit welchem Anbieter der Reisende einen Geschäftsvertrag abgeschlossen hat. Wichtig: Der Fluggast befand sich pünktlich am Check-In. Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden, greift die Fluggastrechteverordnung und die Entschädigungszahlung durch den Anbieter nur dann fällig, wenn dieser selbst für die Verspätung ursächlich haftbar gemacht werden kann (dies ist etwa bei technischen Defekten der Fall). Eine Entschädigung wird nicht fällig, wenn Streiks oder Wetterphänomene Startverzögerungen auslösen.

Zahlung von Geldbeträgen

Wie hoch ist die rechtlich vorgeschriebene Entschädigungsleistung? Bei allen Flügen, die maximal eine Flugstrecke von 1.500 km abdecken, sind dies 250 Euro pro Flug. Bezieht es sich hier auf eine Flugstrecke zwischen 1.500 km und 3.500 km, ist von 400 Euro die Rede. Flüge, die Strecken von mehr als 3.500 km betreffen, verursachen Entschädigungszahlungen von 600 km. Reisende haben auch dann ein Recht auf Entschädigung, wenn sie wegen eines nur wenig verspäteten Fluges einen Anschlussflug verpasst haben (Urteil des EG vom 26.02.2013). Die Verspätung am Endziel ist entscheidend.

Das Recht auf Versorgungsleistungen

Doch nicht nur die geldwerte Leistung steht den Reisenden zu: Auch die Versorgungsleistungen (nämlich Kommunikationsbedarf, Hotelunterkunft, Transferfahrten, Mahlzeiten) sind zu berücksichtigten. Dies gilt, wenn bei einer maximalen Flugstrecke von 1.500 km die Verspätung zwei Stunden beträgt, bei bis zu 3.500 km drei Stunden und darüber hinaus vier Stunden. Geht es um eine Startverzögerung um mehr als 5 Stunden, besteht ein Reiseabbruchsrecht und ein Teilbetrag des Ticketpreises kann zurückerstattet werden (innerhalb von 7 Tagen). Auch kann der Reisende dann einen kostenlosen Flug zum Ausgangspunkt in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie dass sich die Regelungen zwischenzeitlich geändert haben können, daher sind alle Angaben ohne Gewähr und ohne Rechtsberatung.

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